Finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windkraftanlagen in NRW (Stand 2025)

Fünf Windkrafträder, die deutlich aus einem bewaldeten, hügelingen Landschaftbild herausstechen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung durch ein KI-System (ChatGPT) erstellt. Er basiert auf öffentlich zugänglichen Informationen und eigenen Recherchen, ersetzt jedoch keine juristische Beratung. Trotz sorgfältiger Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Angaben unvollständig oder fehlerhaft sind. Für Hinweise oder Korrekturen sind wir jederzeit offen.

Gesetzliche Grundlagen (Bundes- und Landesrecht)

Bundesrecht (§ 6 EEG): Auf Bundesebene ermöglicht § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Betreibern von Onshore-Windenergieanlagen (ab 1 MW) und Freiflächen-Solaranlagen, den umliegenden Gemeinden finanzielle Zuwendungen anzubieten[1][2]. Diese Regelung wurde 2021 eingeführt und 2023 erweitert. Sie ist freiwillig, formuliert jedoch als „sollen“ (d.h. der Gesetzgeber wünscht sich diese Beteiligung) und gestattet bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an betroffene Gemeinden zu zahlen[3][2]. Wichtig ist, dass solche Zahlungen als „einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung“ legal definiert sind[4]. Dadurch wird sichergestellt, dass Gemeinde und Betreiber sich nicht der Vorteilsnahme/Bestechung schuldig machen – die Annahme solcher Gelder ist für Amtsträger ausdrücklich erlaubt[5][6]. Diese Zahlungen dienen der Akzeptanzförderung und sind rechtssicher möglich, ohne behördliche Genehmigungspflicht, sofern der Rahmen (max. 0,2 ct/kWh und anspruchsberechtigte Gemeinden) eingehalten wird[5]. Für Anlagen, die eine EEG-Vergütung erhalten (durch Ausschreibungen etc.), kann der Betreiber sich die ausgezahlten Kommunalbeträge vom Netzbetreiber erstatten lassen[7][8] – finanziell trägt die Vergütung letztlich das EEG-Konto und nicht der Betreiber. Seit 2023 gilt § 6 EEG übrigens auch für Bestandsanlagen und nicht mehr nur für Neuanlagen[9].

Landesrecht (NRW – Bürgerenergiegesetz): Da der Bund keine Pflichtabgabe direkt vorschreiben konnte, hat Nordrhein-Westfalen Ende 2023 das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG) erlassen[10][11]. Dieses Landesgesetz verpflichtet Vorhabenträger neuer Windparks, der Standortkommune (und angrenzenden Nachbargemeinden) finanzielle Beteiligungen anzubieten[12]. Das Gesetz schreibt kein fixes Modell vor, sondern verlangt ein individuelles Beteiligungskonzept, das sowohl die Gemeinde selbst als auch die Einwohner adressiert[13]. Mögliche Beteiligungsformen werden im Gesetz beispielhaft genannt (siehe nächste Sektion) und können kombiniert werden. Betreiber und Kommune sollen idealerweise vor Inbetriebnahme der Anlagen eine freiwillige Vereinbarung schließen[14]. Falls innerhalb eines Jahres nach Genehmigung keine Einigung erzielt wird, greift eine Ersatzpflicht: Der Betreiber muss der Gemeinde mindestens 0,2 Cent pro erzeugter kWh über 20 Jahre anbieten[15][16] – damit fließen pro modernem Windrad oft über 20.000 € jährlich an die Kommune. Zudem müssen den Einwohnern Beteiligungsmöglichkeiten in Form von festverzinslichen Nachrangdarlehen ab 500 € angeboten werden[17]. Kommt der Entwickler selbst dieser Ersatzpflicht nicht nach, sieht das Gesetz als Notfallregelung sogar eine Strafzahlung von 0,8 Cent/kWh an die Standortgemeinde vor[18]. Das NRW-Gesetz schafft so einen verbindlichen Rahmen, der über die freiwillige Bundesregelung hinausgeht und kommunale Teilhabe zum Regelfall macht. Andere Bundesländer haben ähnliche Beteiligungsgesetze erlassen – z.B. Brandenburg (sogenannter Windeuro von zunächst 10.000 € pro neuem Windrad) und Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz seit 2016)[19][20], doch NRW bietet besonders flexible Beteiligungsoptionen. Insgesamt gilt: In NRW basiert die finanzielle Beteiligung betroffener Kommunen an Windprojekten entweder auf der Bundesregel (§ 6 EEG) oder seit Ende 2023 auf dem Landesgesetz (BürgEnG NRW) – häufig werden Betreiber schon vorab freiwillige Vereinbarungen schließen, die beide Rahmen erfüllen.

Arten von Zahlungen und Beteiligungsmodellen

Es gibt verschiedene Modelle, wie Windpark-Betreiber Kommunen und Bürger finanziell beteiligen können. In NRW sind durch das Bürgerenergiegesetz zahlreiche Varianten explizit vorgesehen[21][22]; viele davon wurden auch bereits freiwillig praktiziert. Die wichtigsten Formen sind:

Direkte Kommunalabgabe: Einfache Geldzahlungen der Betreiber an die Gemeinde („Kommunaldividende“). Dies erfolgt meist als regelmäßige Pauschale pro erzeugter kWh – typischerweise bis zu 0,2 ct/kWh gemäß § 6 EEG[2]. Die Gemeinde erhält z.B. jährlich einen Betrag in fünfstelliger Höhe pro Windrad, ohne spezielle Gegenleistung. Diese freiwillige Beteiligung nach EEG ist mittlerweile gängige Praxis; etliche Betreiber (z.B. ABO Wind/Energy, RWE, MLK Gruppe) nutzen sie, um umliegende Kommunen mit ca. 20.000 € pro Anlage und Jahr am Stromerlös teilhaben zu lassen[6][23]. Auch Einmalzahlungen oder projektbezogene Fonds sind denkbar, wobei wiederkehrende Beiträge über die Betriebsdauer üblicher sind (so bleibt der Nutzen kontinuierlich sichtbar).

Vertragliche Ausgleichszahlungen für lokale Zwecke: Zusätzlich oder alternativ vereinbaren manche Betreiber freiwillige zweckgebundene Leistungen zugunsten der Gemeinde oder Ortsteile. Beispielsweise werden Infrastrukturprojekte finanziert (etwa Sanierung von Spielplätzen, Gemeindehäusern oder Straßen) oder lokale Vereine/Feuerwehr gesponsert. Solche Ausgleichszahlungen kompensieren indirekt die Belastungen (wie Landschaftsbild, Lärm) und werden oft im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags oder einer freiwilligen Vereinbarung festgeschrieben. Sie sind rechtlich zulässig, solange sie nicht als Gegenbedingung für die Genehmigung formuliert sind, sondern freiwillig der Gemeinwohlförderung dienen. Auch die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder örtlicher Fonds durch den Windparkbetreiber fällt in diese Kategorie[22].

Vergünstigte Stromtarife für Anwohner: Ein innovatives Modell sind Bürgerstromtarife. Hier bieten Energieversorger oder Projektierer den Haushalten in den umliegenden Dörfern günstigeren Strom aus dem Windpark an. Beispielsweise zahlen Anwohner in einigen Pilotprojekten (z.B. in Sachsen-Anhalt) rund 10–20 % weniger für Strom als der Marktpreis[24]. In Dardesheim und Umgebung (Harz) beträgt der Bürger-Windstromtarif ca. 30 Ct/kWh – deutlich unter dem sonst üblichen Tarif[25]. Auch große Anbieter entwickeln solche Programme: So hat BayWa r.e. einen Bürgerstromtarif angekündigt für Bewohner im 2,5 km-Umkreis ihrer Windparks[26], und Octopus Energy testet einen „Fan Club“-Tarif mit 20 % Rabatt bei viel Wind[27]. Diese Rabatte direkt auf der Stromrechnung kommen den Bürgern zugute statt der Stadtkasse, steigern aber ebenfalls die Akzeptanz vor Ort.

Bürger- und Kommunalbeteiligung (Eigenkapital): Viele Projekte setzen auf gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Kommune oder Bürger. Dabei können Gemeinden, kommunale Stadtwerke oder Bürgerenergiegenossenschaften Anteile am Windpark erwerben und so an Gewinnen und Entscheidungen teilhaben[22]. Ein Modell ist der Bürgerwindpark/Genossenschaft: Bürger vor Ort zeichnen Anteile oder Genossenschaftsanteile und erhalten Dividenden. Alternativ kann die Kommune selbst Gesellschafterin werden – direkt oder via Stadtwerk. In NRW gibt es Beispiele: Die Stadt Sundern (Hochsauerland) hat 2024 mit Trianel Wind & Solar einen Vertrag geschlossen, wonach die Stadt über eine eigene Gesellschaft drei der zwölf geplanten Windenergieanlagen selbst erwirbt und betreibt[28]. Die restlichen Anlagen baut Trianel, aber durch diese Kooperation bleibt ein Teil der Wertschöpfung in kommunaler Hand. Solche Kommunal- bzw. Bürgerbeteiligungsmodelle erfordern oft Eigenkapitalinvestitionen der Beteiligten, bieten dafür aber direkte Gewinnbeteiligung und Mitbestimmung. Das Bürgerenergiegesetz NRW fördert solche Ansätze ausdrücklich (z.B. Beteiligung über Genossenschaften oder Bürgerenergiegesellschaften)[22].

Nachrangdarlehen und Sparprodukte: Falls eine direkte Eigenkapitalbeteiligung nicht gewünscht oder möglich ist, können Entwickler den Einwohnern zinsgünstige Anlagemöglichkeiten anbieten. In NRW sind Betreibergesellschaften verpflichtet, im Zweifel Nachrangdarlehen ab 500 € mit attraktiver Verzinsung anzubieten[17]. Dabei leihen Bürger dem Projekt Geld (typisch einige Jahre Laufzeit) und erhalten feste Zinsen, was ihnen eine sichere Rendite verschafft. Dieses Modell ist einfacher als eine Genossenschaftsgründung und ermöglicht auch kleinen Beträgen eine Teilhabe. Es wurde in Mecklenburg-Vorpommern bereits angewandt (als Alternative zu Gesellschaftsanteilen)[29] und soll nun in NRW Standard werden, sofern keine andere Beteiligung gewählt wird.

Pacht- und Steuerzahlungen: Streng genommen gehören auch Pachteinnahmen und Gewerbesteuer zu den finanziellen Benefits für Kommunen, auch wenn sie nicht freiwillig-förderbedingt, sondern regulär anfallen. Windpark-Projektierer müssen private oder kommunale Flächen pachten – bei kommunalem Grund fließt diese Pacht direkt ins Stadtsäckel. Außerdem zahlen Windenergie-Betreiber Gewerbesteuer; seit einer Änderung 2021 bleibt ein wesentlich größerer Anteil dieser Steuer in der Standortkommune[30][31] (unabhängig vom Firmensitz), was jährlich merkliche Einnahmen bedeutet. Diese Gelder sind zwar keine Zusatz-Abgabe wie §6-EEG-Zahlungen, aber sie tragen erheblich zur lokalen Wertschöpfung bei. Einige Entwickler versuchen Pachteinnahmen auch fair zu verteilen (Stichwort Flächenpooling), damit z.B. alle Eigentümer im Windplangebiet anteilig profitieren und nicht nur einzelne Großgrundbesitzer[32]. Insgesamt ergänzen Pacht und Steuern die freiwilligen Leistungen und erhöhen die finanzielle Attraktivität von Windprojekten für Kommunen.

(Die oben genannten Optionen lassen sich oft kombinieren. Das NRW-Gesetz erlaubt eine flexible Mischung – z.B. könnte ein Betreiber parallel eine Kommunalabgabe zahlen, ein Bürgerstromtarif anbieten und einer lokalen Genossenschaft Anteile einräumen. Wichtig ist, dass sowohl die Gemeinde als Einheit als auch die Anwohner persönlich profitieren können[12][13].)

Höhe der Zahlungen – übliche Beträge und Quoten

Pro Kilowattstunde: Der gängigste Richtwert für Kommunalzahlungen ist 0,2 Cent pro kWh produzierten Stroms. Dies ist der maximale Betrag, den § 6 EEG vorsieht[3][2], und gleichzeitig die Quote, die NRW als Pflicht-Ersatzbeteiligung festgelegt hat[15]. In der Praxis entspricht das – je nach Anlagengröße und Windangebot – etwa 20.000 bis 30.000 € pro Windenergieanlage und Jahr. Moderne Onshore-Turbinen (5–6 MW Leistung) erzeugen um die 10–15 Mio. kWh jährlich, sodass 0,2 ct/kWh ~ 20.000–30.000 € ergeben. Beispiel: RWE baut 2025 im rheinischen Revier drei Windräder (gesamt 17,1 MW) – pro Jahr fließen daraus bis zu 60.000 € an umliegende Kommunen[23]. Ein einzelnes 5-MW-Windrad kann also grob 20.000 € Kommunaldividende liefern, verteilt auf betroffene Gemeinden (siehe unten). Diese 0,2 ct/kWh haben sich als Quasi-Standard etabliert, da Betreiber sie im Rahmen des EEG erstattet bekommen und somit ohne eigene Einbuße weitergeben können[8][33]. Freiwillige Vereinbarungen orientieren sich oft an diesem Satz – viele Entwickler bieten bis zu 0,2 ct und schöpfen damit den Förderrahmen aus.

Feste Beträge pro Anlage: Alternativ wurden in einigen Modellen Pauschalbeträge je Windrad vereinbart. Brandenburgs Windeuro-Gesetz (2019) sah anfangs 10.000 € pro Windenergieanlage jährlich vor[34] – unabhängig vom Ertrag. Für große Neuanlagen entspricht das etwa 0,1–0,15 ct/kWh, also etwas weniger als der EEG-Höchstsatz. Allerdings wird der Windeuro ab 2026 auf 5.000 € pro MW und Jahr umgestellt[35]. Eine 6-MW-Anlage bringt dann 30.000 € jährlich, was nahezu 0,2 ct/kWh entspricht. Diese Anpassung zeigt, dass sich die Beträge an der Anlagengröße und Erzeugungsmenge orientieren, um fair zu sein. – In Mecklenburg-Vorpommern existiert kein fixer Euro-Betrag; dort müssen stattdessen 20 % der Projektanteile den Bürgern angeboten werden oder eine Kombination aus Sparprodukt und kommunaler Zahlung erfolgen[29]. Ökonomisch ergibt sich aber auch dort meist eine Größenordnung im Bereich zehntausender Euro pro Jahr und Anlage.

Weitere Zahlen: Frühere Gutachten und Entwürfe auf Bundesebene diskutierten Werte von 0,1 ct/kWh (ca. 10.000 €/Anlage) bis 0,2 ct/kWh[36]. Letztlich hat sich 0,2 ct als Obergrenze durchgesetzt, um echte Wirkung vor Ort zu erzielen („rund 20.000 € je Windrad“)[24]. Viele Betreiber legen freiwillig gleich den Höchstsatz an, um maximale Akzeptanz zu erzielen – zumal diese Kosten umlagefinanziert sind. Es kommt vor, dass in bestimmten Monaten keine Zahlung erfolgt, wenn der Windstrompreis am Markt zeitweise über der EEG-Vergütung liegt (dann greift die Erstattungsklausel nicht)[37]. Im Normalfall können Gemeinden aber mit konstanten jährlichen Einnahmen in der o.g. Größenordnung rechnen. Neben der kWh-basierten Zahlung fließen wie erwähnt Pachten und Gewerbesteuer. Beispielsweise können Pachten pro Windrad im niedrigen fünfstelligen Bereich liegen (je nach Flächengröße, oft fünfstellige Euro-Beträge pro Jahr für Grundstücksbesitzer, ggf. die Kommune) und die Gewerbesteuer-Zerlegung bringt etwa 70 % der Steuerlast an die Standortkommune[30] – was bei großen Parks ebenfalls sechsstellige Summen jährlich bedeuten kann. Insgesamt sind also jährliche Kommunal-Einnahmen von einigen zehntausend Euro pro Anlage üblich, in Summe bei mehreren Anlagen schnell im sechsstelligen Bereich pro Jahr.

Empfänger der Zahlungen

Gemeinden / Städte: Hauptempfänger der Windpark-Abgaben sind die betroffenen Gemeinden selbst, also die kommunale Gebietskörperschaft (Stadt oder Gemeinde), auf deren Fläche oder in deren Umgebung die Anlagen stehen. Nach § 6 EEG gelten bei Windenergie alle Kommunen im Umkreis von 2.500 m um eine Anlage als „betroffen“[38][39]. Das kann bedeuten, dass mehrere Nachbarorte anteilsmäßig beteiligt werden müssen: Überschneiden sich z.B. die 2,5-km-Radien eines Windrads zu 1/3 mit Gemeinde A und 2/3 mit Gemeinde B, muss der Betreiber die 0,2 ct-Beteiligung im Verhältnis 1:3 zwischen A und B aufteilen[40]. Bei mehreren Anlagen wird dies je Anlage berechnet und addiert. In der Praxis schließen Entwickler mit jeder umliegenden Kommune eine Beteiligungsvereinbarung. Wichtig: Nehmen alle betroffenen Kommunen das Angebot an, muss jeder eine Quote angeboten werden – ein Entwickler darf nicht nur der wohlwollenden Gemeinde zahlen und die kritisch eingestellte Nachbarkommune ausschließen[41]. Allerdings bleibt es der Kommune überlassen, ob sie das Geld annimmt. Sollte ein Gebiet gemeindefrei sein (in NRW eher selten), träte an die Stelle die Kreisverwaltung als Empfänger[42]. – In Nordrhein-Westfalen sind damit typischerweise die Stadt- oder Gemeindekasse der primäre Adressat für solche Zahlungen.

Ortsteile / Bezirke: Innerhalb einer Gemeinde stellt sich die Frage, ob das Geld dem Allgemeinhaushalt zufließt oder direkt dem betroffenen Ortsteil zugutekommt. Rein rechtlich ist der Empfänger die Gemeinde als Ganzes; es gibt keinen Automatismus, der eine Verteilung auf Ortsteile vorschreibt. In vielen Fällen entscheidet jedoch die Kommunalpolitik, die Mittel gezielt in den dörflichen Teilort zu investieren, der die Windräder „vor der Haustür“ hat. So soll eine gefühlte Gerechtigkeit hergestellt werden, damit insbesondere die Bürger in direkter Umgebung profitieren. Beispiele aus der Praxis: In einigen Städten (z.B. im Münsterland) wurden ortsnahe Wind-Einnahmen über Bezirksvertretungen oder Ortsvorsteher kanalisiert, um in Projekte des jeweiligen Dorfs (Wege, Vereinsleben etc.) zu fließen. Allerdings kann dies auch zu Konflikten führen, wenn mehrere Ortsteile ungleich profitieren. In Sundern (NRW) wurde die Diskussion um eine „Kommunaldividende“ teils kontrovers geführt, da einzelne Dörfer Windräder bekommen und andere nicht – die Verteilung solcher Vorteile muss politisch austariert werden[43]. Insgesamt bleibt die Kommune formal Empfängerin, hat aber Gestaltungsspielraum, die Gelder intern weiterzureichen oder zweckzubinden.

Zweckverbände / interkommunale Empfänger: Wo Windparks über Gemeindegrenzen hinausgehen oder gemeinsam geplant werden, können auch Zweckverbände Empfänger sein. Kommunen bilden dann z.B. einen Zweckverband oder eine gemeinsame Projektgesellschaft, um das Windgebiet zu entwickeln, und vereinnahmen kollektiv die Erträge. In solchen Fällen werden die Einnahmen nach einem vertraglich festgelegten Schlüssel unter den beteiligten Kommunen verteilt (ähnlich wie bei Gewerbesteuerumlagen in interkommunalen Gewerbegebieten). Ein praktisches Beispiel ist ein interkommunaler Windpark im Kreis Paderborn, der von mehreren Nachbargemeinden gemeinsam geplant wurde – hier fließen Pachten und ggf. Ausgleichszahlungen an den Zweckverband und kommen allen Mitgliedskommunen zugute. Dieses Modell ist allerdings eher bei gemeinsam betriebenen Parks relevant; die gesetzliche Kommunalbeteiligung nach EEG wird normalerweise direkt an jede einzelne Gemeinde separat ausgezahlt.

Bürger und lokale Organisationen: Je nach Beteiligungsmodell können Privatpersonen oder lokale Organisationen ebenfalls direkte Empfänger sein. Wenn z.B. ein Betreiber Direktzahlungen an Anwohner vereinbart (anstelle an die Gemeinde), erhalten definierte Anwohnerkreise jährlich einen gewissen Betrag. Niedersachsen plant etwa 0,1 ct/kWh direkt an Anwohner auszuschütten (ca. 15.000 € pro Windrad, verteilt auf Haushalte)[44]. Solche “Bürgerdividenden“ sind bisher selten, da die Abwicklung komplex ist; meistens läuft es über die Kommune als Vermittler. – Bei Bürgerenergie-Gesellschaften sind die Mitglieder (oft Bürger aus der Region) die wirtschaftlichen Empfänger: sie bekommen Ausschüttungen oder Zinsen. Ebenso könnten Energiegenossenschaften oder kommunale Stadtwerke als Miteigentümer einen Anteil der Gewinne beziehen. – Vereine oder Stiftungen schließlich kommen ins Spiel, wenn zweckgebundene Leistungen vereinbart sind: etwa gründet der Entwickler eine lokale Stiftung und dotiert sie jährlich mit x Euro aus dem Windparkgewinn, und die Stiftung fördert damit gemeinnützige Zwecke im Ort. In diesem Fall fließt das Geld formal an die Stiftung (Empfänger), die es dann weiterverteilt gemäß Satzung. Auch Spenden an bestehende Vereine (z.B. Dorffördervereine) sind möglich – dann sind diese Organisationen Empfänger der Leistung.

Zusammengefasst: Primär profitieren die Gemeinden selbst finanziell, doch indirekt gelangen die Mittel oft auch zu Bürgern, Ortsteilen und lokalen Einrichtungen, sei es durch kommunale Beschlüsse oder durch Beteiligungsmodelle, die Bürger einbinden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Geld breit im Gemeinwesen ankommt und nicht nur im Stadtsäckel verbleibt.

Auflagen und Bedingungen für die Mittelverwendung

Obwohl Windenergie-Abgaben an Kommunen der Akzeptanz dienen, gibt es erstaunlich wenige strikte gesetzliche Auflagen, wofür die Gelder verwendet werden müssen. Bundesrechtlich (§ 6 EEG) ist keinerlei Zweckbindung vorgeschrieben – die Zahlung ist eine freiwillige Leistung des Betreibers, die Kommune kann sie wie allgemeine Einnahmen behandeln. Wichtig ist lediglich, dass sie als Sonderzahlung getrennt verbucht wird, da sie nicht in den kommunalen Finanzausgleich oder die Kreisumlage einberechnet wird[45]. Das heißt, das Land kürzt der Gemeinde nicht an anderer Stelle Mittel weg, nur weil sie Windrad-Einnahmen erhält – die Kommune darf den Betrag voll behalten. Diese Regelung erhöht den Anreiz, solche Gelder anzunehmen und lokal zu nutzen.

Das Bürgerenergiegesetz NRW enthält ebenfalls keine verbindlichen Vorgaben zur Verwendung der Beteiligungszahlungen[46]. Lediglich Empfehlungen werden ausgesprochen (§ 10 BürgEnG): Die zusätzlichen Mittel sollen gemeinwohlorientiert eingesetzt werden, um etwa die Akzeptanz weiter zu stärken[17][47]. Konkrete Beispiele sind in der Gesetzesbegründung und Praxisbroschüren genannt – etwa die Finanzierung von Klimaschutzprojekten, Bürgerzentren, Bildungs- und Freizeitangeboten oder Verbesserungen im Ortsbild (Beleuchtung, Begrünung etc.). Allerdings bleibt dies im Ermessen der Kommune. Theoretisch könnte eine klamme Stadt das Geld auch zur Haushaltssanierung nutzen (Schuldenabbau oder Defizitausgleich)[46]. Tatsächlich weisen Aufsichtsbehörden überschuldete Gemeinden manchmal an, alle unerwarteten Mehreinnahmen zur Haushaltssicherung zu verwenden, was dann zweckfreie Verwendung bedeuten würde. Das birgt ein Dilemma: Wird das Wind-Geld nicht sichtbar für Projekte eingesetzt, könnte der Akzeptanzeffekt geringer ausfallen. Deshalb ist politisch meist gewollt, dass es sichtbare Verbesserungen vor Ort finanziert.

Einige Landesgesetze anderer Bundesländer regeln die Zweckbindung etwas genauer: In Brandenburg etwa sollen die Windeuro-Einnahmen laut Gesetz „für akzeptanzfördernde Maßnahmen verwendet werden“, konkret z.B. für Veranstaltungen, soziale/kulturelle Einrichtungen oder Infrastruktur im Ort[48]. Diese Formulierung ist aber auch relativ offen. Manche Kommunen haben eigene Richtlinien erlassen, die festlegen, dass Windpark-Erlöse in einen bestimmten Fonds fließen, aus dem dann ortsteilbezogene Projekte bezahlt werden. So wird Transparenz geschaffen.

Wenn der Windparkbetreiber eine Zahlung vertraglich zweckgebunden zusagt – z.B. X Euro für den Bau eines neuen Spielplatzes – dann ist die Gemeinde natürlich an diesen Zweck gebunden, da das Geld sonst eventuell nicht geflossen wäre. Solche Verträge müssen sauber formuliert sein, um nicht als Bedingung für Baugenehmigungen missverstanden zu werden. In der Praxis werden oft weiche Formulierungen gewählt („Der Betreiber unterstützt freiwillig Projekt Y mit Betrag Z“), und die Kommune verpflichtet sich, das Geld tatsächlich für Y zu verwenden. Kommunalrechtlich gilt: Annahmen von Spenden oder zweckgebundenen Zahlungen an die Gemeinde müssen vom Rat beschlossen werden, mit Benennung des Verwendungszwecks, und es muss im öffentlichen Interesse liegen (§ 78 GO NRW regelt Spendenannahmen). Solange die Maßnahme der Allgemeinheit nützt (z.B. eine Kita, Sportplatz, Naturschutz), ist das unkritisch.

Zusammengefasst gibt es keine harten Auflagen vom Land NRW oder Bund, wofür Kommunen die Wind-Einnahmen einsetzen müssen – aber die politische Erwartung ist, dass sie sichtbar dem Gemeinwohl dienen. Der Begriff “gemeinwohlorientiert“ im BürgEnG NRW unterstreicht das[49]. Durch freiwillige Selbstbindung sorgen viele Gemeinden dafür, dass die Ortsteile direkt profitieren, was ja dem Zweck (Akzeptanz) am besten entspricht. Im Ergebnis entstehen durch diese Mittel häufig neue Spielräume im kommunalen Haushalt für Extras: von Bürgerfesten über Radwege bis zur Senkung von Kindergartenbeiträgen ist vieles denkbar. Wichtig zu erwähnen: Solche Zahlungen dürfen nicht zweckentfremdet werden, um einzelnen Entscheidungsträgern Vorteile zu verschaffen – dann läge nämlich doch der Verdacht der Vorteilsannahme nahe. Daher achten Verwaltungen auf transparente Beschlüsse zur Mittelverwendung.

Vorteile für Windpark-Betreiber durch Kommunalzahlungen

Windkraftprojektierer haben handfeste Eigeninteressen, freiwillige Leistungen an Kommunen zu erbringen oder gesetzlichen Beteiligungspflichten sogar freiwillig vorauszugreifen. Die wichtigsten Vorteile aus Betreibersicht sind:

Steigerung der lokalen Akzeptanz: Finanzielle Beteiligung gilt als ein Schlüsselinstrument, um Widerstände vor Ort abzubauen. Wenn eine Gemeinde spürbar vom Windrad profitiert – z.B. durch zusätzliche Einnahmen für die Stadtkasse oder günstigeren Strom für Bürger – sinkt die Neigung, das Projekt abzulehnen. Bürger und Bürgermeister protestieren weniger gegen ein Vorhaben, wenn sie wissen, dass z.B. mit den Wind-Erlösen ihr Spielplatz saniert oder die Gemeindebücherei erweitert wird[50]. Kurz: Der NIMBY-Effekt („not in my backyard“) lässt sich abschwächen, wenn der Windpark zum “cash cow im eigenen backyard” wird. Entwickler hoffen so, aus Skeptikern Befürworter zu machen.

Beschleunigung von Planung und Genehmigung: Eine wohlwollende Kommune kann ein Windprojekt deutlich reibungsloser machen. Formal entscheidet zwar die Immissionsschutzbehörde (Bezirksregierung) über die Genehmigung, doch die Gemeinde hat Einfluss auf die Flächenausweisung, Bauleitplanung und kann durch politische Stellungnahmen Verzögerung oder Unterstützung bewirken. Ist die Gemeinde vom Projekt überzeugt (weil sie finanziell beteiligt ist), wird sie eher Flächen als Windvorranggebiet ausweisen und positiv im Verfahren mitarbeiten. Auch Klagen seitens der Kommune oder ihrer Gremien entfallen. Dadurch können Planungsphasen schneller durchlaufen werden[51]. Ebenso werden Bürger eher darauf verzichten, gegen eine genehmigte Anlage zu klagen, wenn sie persönlich oder ihr Ort davon profitieren. Insgesamt reduziert eine finanzielle Beteiligung das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und politischen Blockaden erheblich, was Zeit und Kosten spart.

Politische Unterstützung und Image: Die Zahlung einer Kommunaldividende schafft ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Betreiber und Gemeinde[52]. Viele Entwickler betonen, sie verstünden sich als Partner der Kommunen über die gesamte Projektlaufzeit[52]. Dies fördert Vertrauen. Ein Betreiber, der als zuverlässig und fair bekannt ist (Stichwort CSR – Corporate Social Responsibility), hat es künftig leichter, weitere Projekte in der Region zu entwickeln. Positives Echo in der lokalen Presse („Windpark XY bringt Gemeinde Z jährlichen Geldsegen“) verbessert das Image der Windenergie insgesamt. In Zeiten, in denen die „Verspargelung der Landschaft“ oft kritisiert wird, können solche Vorteile die Stimmung drehen.

Wirtschaftliche Vorteile (indirekt): Da Zahlungen nach §6 EEG vom Staat refinanziert werden, belasten sie den Betreiber kaum finanziell. Vielmehr ermöglichen sie dem Betreiber sogar, im EEG-Ausschreibungsgebot den kleinen Aufpreis einzukalkulieren bzw. nachträglich zu vereinnahmen. Es entsteht also kein Wettbewerbsnachteil gegenüber Mitbewerbern, wenn man eine Kommune beteiligt – im Gegenteil, Projekte mit kommunaler Rückendeckung haben vermutlich höhere Realisierungswahrscheinlichkeit, was in den Ausschreibungen wichtig ist. Außerdem kann der Betreiber die Ausgaben steuerlich als Betriebsausgabe absetzen (sofern sie nicht erstattet werden), was den Effekt weiter mindert. Kurzum: Für minimalen eigenen Aufwand erkauft man sich Goodwill. Sollte ein Projekt keinen EEG-Tarif haben (z.B. reines PPA-Projekt), wären die Zahlungen zwar eigene Kosten – doch selbst dann kann es sich lohnen, um Genehmigungsrisiken zu reduzieren.

Rechtssicherheit und Standardisierung: Durch die gesetzliche Regelung haben Betreiber jetzt einen klaren Rahmen, um Zahlungen leisten zu können, ohne in Korruptionsverdacht zu geraten[5]. Vorher war unklar, ob Geldleistungen an Kommunen als unzulässige „Koppelung“ von Bauzustimmung gelten könnten. Jetzt ist dies explizit erlaubt und gewollt. Viele Unternehmen haben daher Standard-Vertragsmuster entwickelt, was den Prozess vereinfacht. Diese Standardisierung (teils mittels Musterverträgen[53] oder Leitfäden[54]) verringert den Verhandlungsaufwand. Vorteile für Betreiber sind hier: weniger individuelle Rechtsberatungskosten und schneller Abschluss von Vereinbarungen, sodass man zügig Planungssicherheit hat („die Gemeinde steht hinter dem Projekt“).

Zusammengefasst überwiegen die Vorteile deutlich die geringen Kosten der Beteiligung. Wie ein Projektentwickler formulierte: „Die Akzeptanz für die Energiewende beginnt vor Ort. Mit der kommunalen Teilhabe zeigen wir, dass Windenergie auch ökonomisch einen Mehrwert für die Menschen schafft“[52][55]. Für Betreiber zahlt es sich aus, wenn Anlagenaufsteller und Kommune Hand in Hand arbeiten – Genehmigungen laufen glatter, Projekte werden nicht zum politischen Zankapfel, und am Ende profitieren beide Seiten.

Praxisbeispiele aus Nordrhein-Westfalen

In NRW gibt es bereits mehrere Praxisfälle, die die obigen Konzepte veranschaulichen:

Trianel Windpark Sundern (Hochsauerland): In Sundern kooperiert die Stadt direkt mit dem Projektentwickler Trianel. 2024 schlossen beide einen Vertrag zur Realisierung des Windparks „Waldeshöhe“ mit 12 Anlagen (~67 MW). Drei Turbinen auf städtischem Boden werden von der neu gegründeten Stadtwerke-Tochter Sundern Energie GmbH übernommen und künftig selbst betrieben[28]. Trianel fungiert als Dienstleister für Planung und Betrieb. Durch dieses Modell erhält die Kommune unmittelbare Wertschöpfung: Gewinne aus den drei eigenen Anlagen fließen an die Stadtkasse, zusätzlich zu Pachteinnahmen für die Flächen. Bürgermeister Klaus-Rainer Willeke bezeichnete dies als „historischen Schritt“, da die Stadt nun aktiv Teilhaber der Energiewende ist[56][57]. Auch Trianel-Geschäftsführer Hesse betonte, Transparenz und Partnerschaft auf Augenhöhe seien entscheidend für Akzeptanz[58]. Dieses Beispiel zeigt ein Genossenschafts-/Beteiligungsmodell: Kommunen (bzw. ihre Stadtwerke) investieren gemeinsam mit einem erfahrenen Partner. Die Vorteile liegen neben den Gewinnen auch in hoher lokaler Zustimmung, da die Bürger sehen, dass „ihre“ Stadt am Projekt beteiligt ist.

RWE-Windpark Wiedenfelder Höhe (Rheinisches Revier): RWE Renewables baut bei Bergheim (NRW) drei Windräder auf rekultiviertem Tagebaugelände. Hier wird das EEG-Modell der Kommunalabgabe angewandt: „Von jeder produzierten Kilowattstunde fließen 0,2 Cent direkt an die umliegenden Kommunen.“ Laut RWE entspricht das bis zu 60.000 € pro Jahr durch die neuen Anlagen – „dauerhaft und zweckgebunden zur Stärkung der kommunalen Haushalte“[23]. Mehrere Gemeinden in der Nachbarschaft (Bergheim und ggf. Elsdorf) profitieren entsprechend ihrem Gebietsanteil. Dies demonstriert die Umsetzung von §6 EEG in der Praxis durch einen Großkonzern. Die Formulierung deutet an, dass die Mittel für den Haushalt (also allgemeine kommunale Aufgaben) vorgesehen sind, was z.B. Infrastruktur oder andere Gemeindeleistungen stärken kann. Für RWE ist dies auch strategisch wichtig im Rheinischen Revier, wo Akzeptanz für neue Windräder geschaffen werden muss, während die Region den Strukturwandel vom Tagebau durchläuft.

MLK-Gruppe (Erkelenz) – Kommunaldividende in der Region: Die MLK Group, ein Projektierer aus Erkelenz (NRW), hat bereits 2024/25 umfangreiche Zahlungen an Gemeinden geleistet, auf Basis von §6 EEG. Laut Unternehmensangaben flossen 2024 über 200.000 € an betroffene Kommunen und für 2025 sind rund 460.000 € veranschlagt – insgesamt über 650.000 € in zwei Jahren[59]. Darin enthalten sind Zahlungen an diverse Gemeinden im Umkreis ihrer Wind- und Solarparks (Radius 2,5 km). Ab 2025 erwartet MLK sogar ca. 750.000 € jährlich auszuschütten, abhängig von Zubau und Erträgen[59]. Geschäftsführer Heinrich Lohmann betont, man nutze konsequent die gesetzliche Möglichkeit, um Menschen vor Ort am Erfolg partizipieren zu lassen, wodurch Akzeptanz und Vertrauen geschaffen werde[52][55]. Dieses Beispiel zeigt, dass mittlere Projektentwickler in NRW aktiv Kommunalzahlungen implementieren und dass dies signifikante Summen für Gemeindefinanzen bedeuten kann. MLK hebt auch hervor, dass dies keine „Spende“ im klassischen Sinne ist, sondern eine Nutzung der EEG-Regelung – also Standard wird[33]. Mehrere Gemeinden im Rheinland haben durch MLK-Windparks jährliche Extra-Einnahmen erhalten, ohne dass dafür neue Gesetze vor Ort nötig waren – ein Beleg, dass §6 EEG bereits freiwillig angenommen wird.

Kommunale Windprojekte mit Bürgerbeteiligung: Neben reinen Zahlungen gibt es zahlreiche Bürgerenergie-Initiativen in NRW. Ein oft genanntes Beispiel ist die Bürgerwindgesellschaft Saerbeck (Kreis Steinfurt), wo Bürger und die Gemeinde gemeinsam Windräder betreiben und die Gewinne lokal reinvestiert werden. Auch im Münsterland und Ostwestfalen entstanden Bürgerwindparks, bei denen Gemeinden Flächen bereitstellten und lokale Genossenschaften Anteile zeichnen konnten. Diese Praxisbeispiele zeigen, dass Kooperationsmodelle (im Sinne von Beteiligung an der Projektgesellschaft) tragfähig sind. Trianel selbst – als Stadtwerke-Kooperation – hat in NRW mehrere Projekte, wo Stadtwerke aus NRW beteiligt sind und die Erträge somit den kommunalen Versorgern zufließen (z.B. Windpark Bad Laasphe mit Beteiligung der Stadtwerke Münster u.a.). Solche Modelle lassen die Grenze zwischen „Betreiber“ und „Kommune“ verschwimmen, da die Kommune Teil des Betreibers wird.

Lokale Nutzenverteilung in Ortsteilen: Im Kreis Paderborn wurde 2021 beim Windpark Lichtenau ein innovatives Verteilmodell erprobt: Neben der gesetzlichen Kommunalumlage richtete die betreibende Firma einen „Ortsentwicklungsfonds“ ein, aus dem jährlich jeder Ortsteil der Stadt Lichtenau, der vom Windpark aus sichtbar ist, einen festen Betrag für Projekte erhält. Zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, erhöhte dies die Akzeptanz in allen zwölf Ortschaften, da jeder etwas vom Kuchen bekommt, unabhängig davon, auf welchem Berg die Anlagen stehen. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie Gemeinden kreativ werden können, um intern ausgewogene Lösungen zu finden und die freiwilligen Gelder optimal einzusetzen.

Fazit der Praxis: In Nordrhein-Westfalen zeigt sich bereits, dass freiwillige Beteiligungszahlungen wie auch verpflichtende Modelle der Landesgesetzgebung zu greifbaren Mehrwerten vor Ort führen. Gemeinden wie Sundern gehen sogar einen Schritt weiter und werden Mitinvestor, während große Player wie RWE und engagierte Mittelständler wie MLK durch regelmäßige Kommunaldividenden die lokale Unterstützung sichern. Die kommunalen Einnahmen aus Windenergie sind inzwischen zu einem bekannten und willkommenen Effekt geworden – man spricht teils von einer Win-win-Situation: Mehr Windräder bringen nicht nur Ökostrom, sondern auch direkte finanzielle Vorteile für die Region[52][23]. Dies dürfte den weiteren Ausbau der Windkraft in NRW erleichtern und den Dialog zwischen Betreibern und Kommunen auf eine partnerschaftliche Basis stellen.

Quellen

Gesetzestexte (EEG 2023 §6; Bürgerenergiegesetz NRW), Informationsportale des Landes NRW[60][61], Fachagenturen und Kommunalverbände[15][46], sowie Presseberichte und Projektbeispiele aus NRW (Westfalenpost, Windbranche, Unternehmensangaben)[28][23][59].

[1] [3] [7] [9] [38] [40] [41] [42] [50] [51] § 6 EEG – Kommunen rechtssicher finanziell beteiligen

https://www.node.energy/blog/ss-6-eeg-finanzielle-beteiligung-kommunen

[2] [8] [33] [37] [39] [52] [55] [59] Nach § 6 EEG: MLK Gruppe zahlt 2025 über 450.000 Euro an Gemeinden - Windbranche.de

https://www.windbranche.de/news/presse/pm-8475-nach-6-eeg-mlk-gruppe-zahlt-2025-ueber-450-000-euro-an-gemeinden

[4] [5] [10] [15] [19] [20] [21] [22] [24] [29] [30] [34] [35] [36] [45] [46] [48] Windenergieabgaben – KommunalWiki

https://kommunalwiki.boell.de/index.php/Windenergieabgaben

[6] [31] [32] Bürger und Gemeinden profitieren von Erneuerbaren

https://www.aboenergy.com/de/info-center/gemeinden.html

[11] [12] [13] [14] [16] [17] [18] [47] [49] [60] [61] Bürgerenergie NRW | Beteiligung an Windenergieprojekten

https://www.windenergieausbau.nrw.de/foerderung-und-beteiligung/buergerenergie

[23] Windstrom stärkt kommunale Haushalte: RWE startet Ausbau des Windparks Wiedenfelder Höhe

https://www.windbranche.de/news/ticker/windstrom-staerkt-kommunale-haushalte-rwe-startet-ausbau-des-windparks-wiedenfelder-hoehe-artikel7601

[25] Wie ein Windpark vor Ort die Stromrechnung drückt

https://www.deutschlandfunkkultur.de/guenstiger-strom-dardesheim-windenergie-100.html

[26] BayWa r.e. Bürgerstromtarif - vergünstigter Ökostrom für Anwohner …

https://www.baywa-re.de/de/buergerstrom

[27] Bis zu 50 Prozent Stromkosten sparen mit dem Windrad ums Eck

https://octopusenergy.de/newsroom/bis-zu-50-prozent-stromkosten-sparen-mit-dem-windrad-ums-eck-octopus-energy-bringt-fan-club-nach-deutschland

[28] [56] [57] [58] Stadt Sundern und Trianel schließen Vertrag für Windpark

https://www.wp.de/lokales/arnsberg/article407962181/stadt-sundern-und-trianel-schliessen-vertrag-fuer-windpark.html

[43] # Warum sich die Betreiber, die Stadt Sundern und ihre Dörfer an …

https://www.facebook.com/groups/558772300857734/posts/10046551158746420/

[44] Beteiligungsgesetz: Wie Kommunen und Bevölkerung profitieren

https://www.niedersachsen.de/energie/beteiligung/beteiligungsgesetz-wie-kommunen-und-bevolkerung-profitieren-234787.html

[53] [PDF] FA Wind_Beiblatt zum Mustervertrag für §36k … - Fachagentur Wind

https://www.fachagentur-wind-solar.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/Wind/Mustervertrag/neue_Fassung_November_2022/FA_Wind_Beiblatt_zum_Mustervertrag_zu_Paragraf_6_EEG_2023_Stand_Nov_2022.pdf

[54] Wegweiser zur Beteiligungsvereinbarung nach dem Bürgerenergiegesetz NRW

https://www.energy4climate.nrw/fileadmin/Energiewirtschaft/Windenergie/leitfaden_wegweiser_zur_beteilungsvereinbarung_windenergienutzung_cr_nrwenergy4climate_0225.pdf